Sonntag, 23. Januar 2022

Sachverständiger, "Mitteilung Umsatzsteuerbescheide, 2019, 2020, ... 2021.".

 
Sehr geehrte Frau Katharina TSCHISTJAKOW (Beachte: Seit 1. Jänner 2012, Herr em.Dr.med.univ. Wolfgang PIRKO kein Kunde mehr ist.)!

Gerne gebe ich, seit dem Oktober 2020 weder von HOFER Immobilientreuhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Geld erhalten habend, ja, gebe ich bekannt, dass Frau Barbara HOFER nunmehr wieder bei meinem Vater, Herrn em.Dr.med.univ. Wolfgang PIRKO, geboren am 13. Oktober 1943, angerufen hat. Sie hat sich beschwert, dass ich Ihnen so viele Emails schicke.
 
Für viele Menschen es jedoch zum realen Problem wurde, trotz Arbeit und Leistung kein Geld zu beziehen, von erhalten gar zu schweigen. 
 
Das Öffentlich Rechtliche, ja, Fernsehen, es gar im Schriftbeitrag von https://orf.at/stories/3243245/ ohne lautstarker Gebühr zu Bericht stellt(e).
 
Der Technische Fortschritt einfach nicht die Nichterben mit Geld aus Erbe oder gar Verwaltung für dieses bei Nichte oder Neffe verwöhnen konnte. 

Kontostände, sie in höchstem Maße nicht der Zeit entsprechend und schon gar nicht zu berichtigen.
 
Man sich als moderne Verwaltung der vorausgesetzten Masse gar im Angesicht des Todes gestört fühlt(e).
 
Eine Beleuchtung im Foyer des Mietzinshauses nicht der Bank den gleichen Druck zur Ausgabe von Geld mehr bot.

Die Technischen Daten, beispielsweise zu richtigem Objekt, sie vermutlich nur den zahlenden Kunden gegeben.

Wer eigentlich die Gelder leistet jedoch bei Verwaltung nicht bekannt erscheint, eine Bank insofern auch von Immobilientreuhand unterschieden wird.

Die Frage, wie lange also das Holz für Mann ungleich Frau noch zu brennen vermag, es im Zitat des Tippfehlers zu Konto gar unerwünscht.

Es nur der Verwaltung selbst zusteht, Tippfehler als solche im Text zu tun, die Gelder aber allesamt für wahr und richtig zu halten sind.
 
Beachte hierzu bei elektronischem Geld die Gewährung durch dauerhafte Energie [in Global (2020, 2021 und 2022)].
 
Die Sonne, sie also den vormaligen Skeptikern zur Beobachtung der Gezeiten selbst nebst dem fehlendem Gefälle die Ebbe ungleich Flut bereitet. 

Der Vorgänger an mit Sagen umwobenem Lehrstuhl gar aufgrund des dreifachen Todes selbst aus dem Leben wich.

Eine Gegenüberstellung von Atominstitut und Mineralölversorgung samt Österreich und Aktien selbst der Gesellschaft in Grün nicht Blau skizzierte.

Der Kaiser als (Alt)König (von Spanien nebst dem Festland) auf Insel vertrieben.
 
Eine Abzählung der Reaktoren nur im Nordosten des genannten Konstruktes die 57 als solche bot.
 
Kraftwerk versus Reaktor, die Still(l)egung mit der geplanten Bauzeit gar im Betrieb samt Annahme von Energie verwechselt.

Es der eine Sohn nach Inhaftierung des Schwagers samt (Ehe)Mannes der einen Schwester für gut und passend findet.

Neffe und Sohn ungleich Sohn von Schwager somit als Neffe dem Handball ebenso Berufung gönnt.


Ein Beispiel aus Spanien dem Lieferanten von Raum und Wohnung gar wie Ungemach erschien.
 
Insofern bei Papier und Münze die Zitierung von https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Kernkraftwerke_in_Europa noch nicht studiert.
 
Eine Finanzierung von Ersatz oder Neuinvestition, sie also je nach Territorium, ja, Staatlichkeit und Nachfrage verschieden.

Selbst die Nachfahren von höchstem Adel sich als Mann oder Frau nicht mehr jede Frau und Mann leisten konnten.
 
Brennstäbe vormaliger Kraftwerke selbst im Kalorische_ nicht des Übergewichtes samt Panel die Folge bieten.
 
Ein gutes Öl gar in der Schmierung von Stoffen ungleich dem Motor kaum bis rein gar keine Verwendung ergibt.

Das Pumpen von Kraft je Stoff sich also nicht im Auf und Ab allein die Drau bewegte.
 
Die Formel Eins in Österreich sowieso seit dem Jahr ................ verboten erschien.
 
Man in Zwentendorf aus vormaligem Vorhaben samt weiterem gar dem Kindergarten den Vorzug in Besichtigung eines Museums gibt.

Selbst das Windrad ausserhalb von Wien nicht allen Mieterinnen mit dem Land am Strome dem einen und einzigem Manne als "Money" dient, aha.

Österreich, es nach Reaktor und Unfall samt Tsunami in großem Schrecken, insbesondere auch darüber, was man selbst hier zu Lande nicht versteht.


KH ohne Bindestrich 4, es also bei Corona sicher nicht Krankenhaus oder die große Vier meint(e).

Generation 1968, 11. November, Fasching, nein, Meister Eder, es nicht in großen Lettern geschrieben.
 
Ja, es die Grüne Partei, die hier mit neuem Namen die Psychiatrie im Schutze des Sozialvereins praktiziert.
 
Endlos und ohne Grenze strebend, ja, wuchernd und im Glück des Virus rot oder schwarz ungleich blau wie rosa sehend. 

Dem Krebs nicht nur den Kampf, nein, gar das Ende verlesend.

Am Ende jedoch selbst als Richterin nur bei Vertretung von Erwachsenen das primäre Ziel des Geldes in Erwägung zieht.
 
Woher es kommt, es keinen Menschen interessiert, Hauptsache, es fällt, ja, in die Börse des um Geld fragenden Hengstes.
 
Die Stute.
 
Sie also durch Beteiligung an Vermögen und mit Empfehlung anderer Psychiaterin die vier Prozent in eigene Erwägung zieht.
 
Der vormalige Kredit bereits die Bekanntschaft zu diesem Modell an Geschäft im falschen Kapitale besteuert.

Das Galoppieren der Inflation ihr selbst nicht mehr den Rohstoff zum Tankgefäß des Automobils bringt.
 
Batterien ihr gar im Mangel oder dem Unwissen darüber keinen Stecker bieten.

Die Impfung im gegenwärtigen Dauerthema des Coronavirus unter Aspekten der möglich gewordenen solchen gar abgelehnt erschien.
 
Österreich, eine Art (Traum)Insel der Seeligen. 

Vom Zentralspeicher des Geldes in Europa man gar die direkte Leitung auf Karte je Betrag und Wunsch verlegte.

In anderen Fällen, ja, Moment.

Man lieber die aufwändigere und für das Krankenhaus mehr Umsatz bringende Aufnahme auf Normal oder Intensivstation bevorzugte.
 
Bei Nichterweis durch groß P, groß C und groß R gar der Virus fehlte.
 
Die Vorsicht aber das Mitleid im Eigenbedarf als Vermutung zu Eigenbetroffenheit simulierte.

Nur die eigentlichen Opfer schon längst von Welt gegangen oder an Langzeitsymptomen leiden(d sind).
 
Im Zweifel man also für den Fall und somit das Verhindern im Atomium ohne konkretem Angebot zu zweiter Alternative stimmte.

Die mögliche Objektivierung anhand gut geführter und im Frieden vereinbarter Gewinnung von Energie gar ablehnte.

Die Rechnung, so auch zur Abwesenheit des Stroms, sie in der Folge doch auch ökosozial sein kann.
 
Hoch interessant.

Die gute Absicht dabei, sie wirklich in jedem Fall als solche "günstigst" gelegen wie im Vorfeld jeglichen Mandates nach Ableben gegeben war.

Das Erleben insofern dem Kalkül bei Treuhand samt Wert nicht unendlich oftmaliges Beheben von Bestand und Vermögen für weitere Gebühr verlangte.
 

Informiere mich insofern bei vormaligem Kaiserreich namens .................. über das eine oder andere (Königreich samt Kapitalbedarf).
 
Lese über die Angelobung der Deutschen Bundesregierung im Jahr ............... nach, erkenne dabei mit Google (Inc.) das Alphabet.
 
Vemerke bei Eingabe zu Bild kaum Österreicher und innen, es an sich dem Wesen der Vorstellung so üblich wurde, ja, üblich scheint, aha. 

Man als einfacher Mensch vom Lande sowohl Polen, Deutschland als auch Weissrussland selten im Kaiserreich Österreichs gelegen sah.

Es in Deutsch Römischer Epoche noch mit Frankreich selbst die Trennung zu Italien dem König und Kaiser von Russland gab.
 
Denke über Kautionen oder Provisionen, ja, eher Kautionen für Kaiser oder Könige samt deren Reiche nach.
 
Lese über diese Geschichte vor dem, ah, der Geschichte vom Staat. 

Ja, der Staat und das gute Gelingen in Erweisung von Geld für Kaution und Währung, ganz nach Belieben, wie es der Nachfrage so dünkt.
 
Man wiederhole, das gute Gelingen bei Kaution für Gebäude in staatlichen Sphären, je nach Wunsch und Zitat. 
 
Lese über die acht ungleich sieben oder siebenundachtzig wie achtundsiebzig Hypothesen der Währungs und Geldtheorien.
 
Ein Beitrag in Deutscher Sprache, also, der Beitrag von https://www.econstor.eu/bitstream/10419/78135/1/690008872.pdf mir hierzu sehr gut gefiel.

Lese bei 88 ungleich achtundachtzig über 87 oder 78 Fehler (zwischen Brasilien und Mexico) je einer oder einem solchen(/m).

Verweise insofern bei Verschiebung der Zeit auf https://orf.at/#/stories/3244582/.

Zitiere demnach bei Lesung der Eigentümerabrechnung EUR 254,09 die Allgemeinen Geldkosten für das Jahr 2020.
 
Die eigentliche Bezeichung, Allgemeine Kosten für Geld und somit das Konto an sich, es kaum der Verwaltung im Expliziten möglich schien.
 
Befinde die Kosten für Kontoführung je Quartal insofern nicht so schlimm.
 
Die Leistung für Dauerauftrag an sich sehr günstig, da im Zitat der Eigentümer samt Abrechnung nur EUR 2,50 bis gar nur EUR 0,25.
 
Man wahrscheinlich bei Dauerauftrag an Verwaltung auch günstiger als EUR 2,25 für eben diesen Kapitalbedarf verwalten könnte.
 
Ich, Herr Lukas PIRKO selbst, ich diesen Betrag als Kosten für (die) Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft vermute.
 
Es eigentlich im Verhältnis zu allen anderen Ausgaben, seien sie Betriebskosten oder Eigentümer(kosten) an sich, sehr gering.
 
Stelle darüber hinaus EUR 1,74 im Haben und als Einnahmen für eben diese Erklärung bei Leistung von Steuern für Kapital hinzu.
 
Es also bei Kapitalertrag(s)steuer keine weiteren Abgaben aus Sicht der Hausgemeinschaft zu leisten gab.

Für die Bank selbst man also ungleich der Kapitalertragssteuer und in gewisser Überlegung EUR 252,35 leisten musste.
 
Erwähne zwischenzeitlich die vormalige Verrechnung von Zinsen bei Wunsch zu Aufnahme von Fremdkapital oder eben späterer Auflösung darüber.

Die Hauptmieten an sich weder vor dem Jahr 2020 noch nach dem Jahr 2020 einer Bank zugefallen.

Die Überweisung von anderen Ausgaben insofern stark zu unterscheiden, wie die Betriebskosten und Ausgaben bei Eigentümerabrechnung zeigen.
 
Gestatte anzumerken, die Betreuung der Immobilie, sie nicht die Betreuung der darin wohnenden Menschen meinen konnte, ja, meinen kann. 

Die Verwaltung, HOFER Immobilientreuhand GmbH, gemäß eigener Einschätzung und insofern allen Verpflichtungen gemäß Betriebskosten nachkam.
 
Vermute also bei GmbH wie Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma samt Buch und Nummer sogar bei Umsatz für i(de)n(ti)fiziert.
 
Die Gebühr für Verwaltung in Vergleich zu anderen Ausgaben bei vormals unklaren Verhältnissen in rechtlichen Angelegenheiten nahezu günstig.
 
Eigentlich es aber wichtig ist, die Betriebskosten des Hauses durch Überweisung, so auch an Immobilientreuhand, sicherzustellen.
 
Die Immobilientreuhand und Hausverwaltung dabei ja nur eine von vielen Ausgabepositionen, wenngleich mit Betreuung der Bank die hierbei über das Konto, ja, als Treunehmerin über das Treuhandkonto verfügende Person, ja, Frau Barbara HOFER selbst ist.

Man es erst nach Aushändigung eines Datenblattes von Finanzamt Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, bei Kontoauszug erkennen durfte.

Insofern die Steuernummer 12 353 2822 dies als Bearbeiterin ungleich dem Konto bei genannter Bank erweisen konnte.
 
Daher die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, die dies bei Einnahme der im Bestand benützten Gegenstände garantiert.
 
Der Leerstand, so die derzeitige Vollvermietung, ja, aller Wohnungen und Gewerbelokale, zur Zeit und bis Ende 2022 an sich kein Thema.

Ich selbst, Herr Lukas PIRKO, der Hausverwaltung diesen Umstand deutlich machte, weil von anderen Fruchtnießern zumeist nicht erkannt.

Erwähne insofern die in Umsatz besteuerte Hauptmiete von Thomas MAILER und vormals Elisabeth NEUBAUER, lese Markus HICKEL.
 
Gestatte mir anzumerken, Markus HICKEL, er zur Zeit weder Eigentümer noch Fruchtnießer.
 
Stelle also in Vereinbarung mit den Eigentümern und Fruchtnießern fest, Markus HICKEL wohl neuer Mieter in Wohnung 9 bis 11.
 
Man aber bei Erklärung zu Kaution, vormals nicht verlangt, auch jeden anderen Menschen vermuten hätte können.
 
Allerdings, so die Betreuung einer Liegenschaft samt Verbauung, die Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, nicht der Vermutung Raum gewährt.
 
Oder, ja, nach Einschränkung aller Menschen auch die Kinder oder andere Personen, die von Frau Elisabeth NEUBAUER in Erwägung gezogen wären, denkbar scheinen, es aber gemäß meiner Vermutung, so Lukas PIRKO, nur Markus HICKEL ist, wenngleich ich es auch ohne Kaution so nennen darf.
 
Es für seinen Fall in der (erb)rechtlichen Rangordnung von [(em.)Dr.med.univ.] Susanna HICKEL ungleich Elisabeth NEUBAUER erklärbar war, ja, ist.
 
Habe insofern bei Abbuchung der Hauptmiete für den Bestandsvertrag in Wohnung 12 die Besteuerung nur für Lukas PIRKO erklärt. 

So habe ich ja weder von Josef PIRKO, Karl PIRKO noch deren Ehefrauen Frieda wie Carolin_ oder gar Carl MAIL(L)ER geerbt.

Auch habe ich nicht von deren Kindern oder Enkelkindern oder deren Ehepartnern und Nachfahren geerbt.

Also weder von Katharina MAILER noch Herbert MAILER ein Vermögen übertragen bekommen.

Beachte nun als Eigentümer und Fruchtnießer, sei es aus Erbe oder Nichterbe, den Fall der Mietvereinbarung schon ganz anders.
 
Nun, nachdem nach Anruf bei HOFER Immobilientreuhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung mir immer mitgeteilt wurde, man möge Ihnen per Email schreiben, um die Fragen, die sich eben in meinem Fall aufgrund von Zahlungsverbindlichkeiten aus der Liegenschaft ergeben, zu stellen, scheint mir der Umgang mit dem Finanzamt Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, von Ihnen nicht richtig erklärt.
 
So ist nämlich nach Zurücklegung von Hauptmietverträgen die Auflösung der Kaution gesetzliche Notwendigkeit, da ja bei Anmietung durch den Eigentümer ebenso Kaution geleistet sein müsste, selbst dann, wenn man Null Euro Hauptmiete bezahlt.

Die Hauptmiete für Wohnung 9 bis 11, Wohnung 12 und Wohnung 16 (ohne Untermiete) jedoch das Gegenteil erweist.
 
Die Kaution wäre demnach (nicht!) Null Euro, wie vormals für sehr viel Geld auch bei zuständigem Gericht in anderen Fällen zu erweisen war.
 
Also, ja, dreimal Null, lese dies in Interpretation einer Kaution durch Eigentümer und Fruchtnießer selbst.
 
In Ihrem Fall ist aber weder die eine noch (die) andere (fehlende!) Kaution von dreimal Null als solche in (dreifacher) Sicherheit der Hauptmiete zu Wohnung 16, Wohnung 12 oder Wohnung 9 bis 11 wie Wohnung 9 bis 11, Wohnung 12 und Wohnung 16 als solche Wohnung 16, Wohnung 12 wie Wohnung 9 bis 11 erklärt. Auch ist nicht die Investition nach Abtrennung der Elektrizität im Gewerbelokal Top 4 in Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, also, in Abtrennung von Wallensteinstraße 5, 1200 Wien, also, an sich nicht durch Einbehaltung der Kaution, beispielsweise Peter KONDZIOLKA, nach dem 1. Jänner 2019 erklärt gewesen, weil scheinbar für die Erweisung der Hauptmiete zu leistende Kaution in Wallensteinstraße 3 ungleich der anderen für Wallensteinstraße 5, 1200 Wien, ja, nicht so der Fall war.

Im Übrigen, Herr Christian KONDZIOLKA, er hat mittlerweile ebenso eine Dissertation nach Diplomarbeit je Anspruch hierzu vollziehen können.
 
Nachlesen kann man dies unter https://www.markenexperte.at/ und Unterscheidung der im Jahr 2021 geleisteten Kaution an Peter KONDZIOLKA.
 
Ich selbst habe diesen im Übrigen als durchaus freundlichen und vernünftigen Menschen persönlich und ausserhalb von Gericht kennen lernen dürfen.
 
Eine Leistung einer "restlichen Kaution" an Christian KONDZIOLKA nämlich nicht möglich war, weil ja kein Hauptmietvertrag Bestand hatte.
 
Der Bestand von dessen Onkel und Bruder von Peter KONDZIOLKA, Herrn Paul KONDZIOLKA, zum Ende des Jahres 2018 an sich nicht gegeben war.
 
Die Überführung des Bestandsvertrages für Gewerbelokal Top 4 somit nicht in altem Hauptmietvertrag möglich war.
 
Übe für mein nicht so gutes Deutsch, es also somit nicht im alten oder in altem Hauptmietvertrag je Erklärung darüber möglich ist.
 
Eine Verlassenschaft der Mutter von Peter (und Paul) KONDZIOLKA, wie im damaligen Gerichtsverfahren, insofern nicht zu betreuen war.
 
Vermerke insofern bei einem halben Euro ungleich einem Bauern die in Wien tätige Annahme zu internationalen Investorengeldern

Lernte vormals vom Zwillingsparadoxon bei Betrachtung https://www.fernsehserien.de/columbo/folgen/2x08-doppelter-schlag-64556.
 
Beachte, Paul KONDZIOLKA ungleich Paul KONDZIOLKA, es für beide nicht von Relevanz ist und es vormals nur für den einen von Relevanz war.
 
Dies unterscheidet den Fall Peter und Paul KONDZIOLKA nach Erbe des Hauptmietvertrages vom Fall G. KONDZIOLKA an sich. 

So war mir, Herrn Lukas PIRKO, nur nach Todesfall von G. KONDZIOLKA dies so bekannt.

Die Mutter von Peter und Paul KONDZIOLKA insofern nicht der Vater und dieser Vater auch niemals Eigentümer der Liegenschaft war.
 
Für die Unterscheidung von Erben in Hauptmietverträgen oder Erben von Eigentum man demnach sagen kann.
 
Dies ist anhand der Kaution von https://www.firmenabc.at/wiederverkaufen-at-gmbh_OLLS und seinem Hauptmietvertrag so ersichtlich (geworden).
 
Im Fall des Sohnes von Peter KONDZIOLKA, folglich Christian KONDZIOLKA, es nicht so war, man sich daher über Kaution sehr wundern darf.
 
Zitiere, aha, restliche Kaution Top 4, also, für Gewerbelokal Top 4, sie in dem Fall keine Kaution für Menschen meinte, ja, meinen kann. 

Interessant es also war, die Auszahlung einer restlichen Kaution für Gewerbelokal Top 4, 17. Mai 2021.
 
Interpretiere insofern die EUR 981,76 ohne Besteuerung, da im Jahr 2021 (restliche) Kaution an "KONDZIOLKA" nochmals zu bezahlen war
 
Im Übrigen, Verzinsung des eingesetzten Kapitals, also, beispielsweise der Kaution, es auch nicht sein konnte.
 
So darf die Hausgemeinschaft sicher nicht in Funktion der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft eine Kaution leisten.
 
Die hierzu vermutlich leistende Bank insofern bei Zitat der restlichen Kaution an nicht nachweisbaren Inhaber eben dieser diese eine Kaution, ja, der Kaution für Gewerbelokal und Top 4 in nachvollziehbare Prüfung gab.
 
Eine Verzinsung der vormaligen Kaution insofern sicher nicht vom Bestand der Hausgemeinschaft abzubuchen war, ja, ist.
 
Ich, Herr Lukas PIRKO, ich notiere, 1. Jänner 2019, ein Jahr, 1. Jänner 2020, zweites Jahr, Jänner bis April 2021, drittes Jahr.
 
Der 17. Mai 2021 somit über zwei Jahre nach Zurücklegung des Hauptmietvertrages nochmals Kaution an KONDZIOLKA leistete. 

Eine Kaution durch vormaligen Untermieter ZIP (Zielpunkt) Warenhandel, welcher Rechtsform auch immer, nicht an Eigentümer geleistet war.

Begründung, eben weil in Untermiete bei Familie KONDZIOLKA, dies das Problem des Gerichtsverfahrens von 2008 bis 2011 war.

Die vormals in Eigentümerabrechnung unter Forderungen und Guthaben aus Mieten und Betriebskosten ausgewiesenen Eigentümer oder Mieter schon im Namen falsch waren, weshalb man ja auch das seit gut 13 Jahren in Korrektur führte.

Die Bezeichnung restliche Kaution dabei wohl falsch ist, weil es eher eine zusätzliche Kaution zu allen bisherigen Zahlungen an diese(n) war.

Es eben dem Finanzamt am Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, als Nichtaufwandszahlung für Investition erscheinen wird.
 
Man insofern von keiner steuerlichen Auswirkung für Hausgemeinschaft oder Fruchtnießer ausgehen darf, aha.

So wurde ja in dieser Interpretation nicht die angeblich noch vorhandene Kaution des vormaligen Bestandes für Investition verwendet.

Also, weder für Investition noch Aufwand in Gewerbelokal und Top 4, sondern weitere Auszahlung an "KONDZIOLKA" geleistet.

Franz MAILER, wie in einem Email von ihm mitgeteilt, fand dies an sich in Ordnung, ja, gut.

Im Übrigen, Kaution wird derzeit weder von Franz MAILER noch Georg MAILER vorliegen, da beide genannten Personen nicht Hauptmieter.
 
Also, weder Franz MAILER noch Georg MAILER Hauptmieter eines (Teil)Objektes in der Wallensteinstraße 3, 1200 Wien.
 
So auch nicht von Wohnung 16, wo doch von Thomas MAILER in Untermiete für höhere Miete als Hauptmiete vermietet ist.
 
Also, in Bezug auf Georg MAILER und Franz MAILER man bemerkt.
 
Beide genannten Personen weder Hauptmieter von Wohnung 9 bis 11, Wohnung 12 oder anderer Wohnung wie anderem Gewerbelokal sind.
 
Kautionen es an sich nicht erweisen könnten, weil ja bei Datenblatt für Kautionen nicht als solche erscheinen.

Die Übersetzung je Kaution und Hauptmiete, sie also bei Unterscheidung von Thomas MAILER und Mietvereinbarung zu anderer Wohnung bedeutet.
 
Von der Hausgemeinschaft selbst wurde naturgemäß nach dem 1. Jänner 2019 keine Kaution für den Leerstand in Gewerbelokal Top 4 geleistet, weil weder mir noch den anderen Eigentümer bekannt wurde, dass man als Hausgemeinschaft einen für Provision zu leistenden Hauptmietvertrag mit Ihnen, HOFER Immobilientreuhand [(GmbH), also, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung], abgeschlossen hat, um selbst in unternehmerischer Absicht dort, also, exakt in Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, ja, in Hauptmiete und ohne Untermiete per Ausweis der Kaution tätig zu werden.
 
In näherer Betreuung für den Sachverhalt, der an sich keine emotionale Gefühlsregung ist, wären die Betriebskosten für den Leerstand im Gewerbelokal Top 4 nicht durch Leerstand im Aufwand als solche dem Finanzamt zu erklären (gewesen), wäre es eben nicht so gewesen.
 
Man könnte auch sagen, was aber gemäß Finanzamt Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, und dem Umsatzsteuerbescheid wie auch den Abrechnungen durch HOFER Immobilientreuhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst erwiesen, nicht der Fall war, ja, ist.
 
Dies war bei bis heute in Steuererklärung der Eigentümer wirkenden Umgestaltung von Wohnung 6 und 7 und der Investition im Jahr 2008 anders, da dieser Leerstand ohne Betriebskosten verursacht war, ja, nicht angemeldeter Mietraum bis zur Erstvermietung eben dieses war.
 
Bei Wohnung 13 war dies anders, da das Versterben der Person die Zurücklegung des Hauptmietvertrages und somit die Auflösung der Kaution zur Folge hatte. Die Kaution allerdings mir und dem Finanzamt Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, nicht als verwendete Investitionssumme erklärt erschien. Darüber hinaus der Tod durch hohes Alter bedingt war, es also kein Verschulden durch Eigentum gab.
 
Gleicher Fall traf für Wohnung 8 nur insofern zu, als der vormalige Hauptmieter den Mietgegenstand selbst nicht weiter benützen wollte.

Es im Fall von Wohnung 8 also keinen Todesfall im Jahr 2018 bei Erklärung zu Erbe eines Bestandsvertrages in Hauptmiete gab. 

Relevant ist auch dies, weil ja weder in der einen noch der anderen Wohnung ein Eigentümer oder Fruchtnießer in Hauptmiete oder Untermiete wohnte.
 
Insofern hätte auch nicht Elisabeth NEUBAUER als vormalige Hauptmieterin in Wohnung 9 bis 11 Kaution zu leisten.
 
Gleiches gilt wohl für Lukas PIRKO, da ja gemäß Mietvereinbarung in Hauptmiete und Bestandsvertrag von Wohnung 12 nachgefolgt.
 
Vorgeschichte hierbei, die Anmietung durch meine leibliche Mutter, Frau em.Dr.med.univ. Gudrun PIRKO, geboren am 1. November 1941.
 
Sie selbst ja weder Erbin noch Fruchtnießerin in der Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, war, so auch nicht Erbin eines Hauptmietvertrages.
 
Ich, Herr Lukas PIRKO (selbst), daher nur Möglichkeit hatte, in diesen einen Bestandsvertrag zu folgen.
 
Die Anmietung von Wohnung 8 im Jahr 2018 aber denkbar war, ich jedoch feststellte, dass es auch andere Interessenten gab.
 
Man die Vermietung insofern nicht als Problem, so auch nicht im Fall der Wohnung 13, bei Erklärung zu Umsatz und Betrieb erkennen konnte.
 
Im Fall von Thomas MAILER es wohl von ihm selbst für den Fall der Wohnung 16 mit Untermiete zu erklären wäre. 

So ist nämlich die derzeitige Abnützung der Wohnung 16 nicht durch Thomas MAILER selbst gegeben, wie man an der Untermieterin erkennt.

Stelle demnach fest, Kaution durch Untermieterin, sie selbst bei Benützung von Wohnung 16 nicht im Datenblatt der Hausverwaltung nachzuweisen.

Inhaber, Besitzer, Eigentümer, Fuchtnießer und Hauptmieter meint dabei Mann oder Frau gleichermaßen, ohne Diskrimination an sich zu bewirken.
 
Ebenso für Top 4, das Gewerbelokal, es von mir, Herrn Lukas PIRKO, ja, so auch für andere Eigentümer und Fruchtnießer erklärt.
 
Darüber hinaus hat kein Eigentümer oder Fruchtnießer die in Leerstand genannten (Teil)Objekte (des Gesamtobjektes), sei es Wohnung 6 und 7, Wohnung 13, Wohnung 8 oder Gewerbelokal Top 4, ja, selbst angemietet, weshalb hierfür weder Kaution noch in Hauptmiete um Betriebskosten vermehrte Umsatzsteuern zu leisten waren, Beistrich, Strichpunkt; man es daher ja auch als Lukas PIRKO mit dem Finanzamt Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, so für die Steuernummer 12 353 2822 an sich feststellen konnte.

Dies zeigte ja die Steuerverrechnung selbst, wie es eben der Umsatzsteuerbescheid in Richtigkeit zu Kaution und Hauptmietvertrag an sich erklärt.

Die Umsatzsteuern auf Betriebskosten und die Betriebskosten an sich waren eben somit nur aus der rechtlichen Position der Hausgemeinschaft, also, des Eigentums zu bezahlen und zu erklären, nicht jedoch aus der Position eines Hauptmieters, da die Hausgemeinschaft weder in Wohnung 6 und 7, Wohnung 13, Wohnung 8 oder Gewerbelokal Top 4 im genannten Zeitraum, also, ab dem Juni 2008 als Hauptmieter bekannt wurde.

So gibt es keinen einzigen Hauptmietvertrag oder Nachweis zu Kaution durch Eigentümer oder Fruchtnießer, der dies belegen oder gar beweisen könnte, was eben zur Frage des Hauptmietvertrages in Wohnung 16, Wohnung 9 bis 11 und Wohnung 12 ungleich Gewerbelokal Top 4 führte, da ja weder die in Grundbuch noch Eigentümer genannten Personen die Kaution oder Hauptmiete für Gewerbelokal Top 4 leisteten.
 
Insofern stellte ich auch die Frage, warum Sie keine Kautionen für die Wohnungen in der Hauptmiete der Eigentümer ausweisen können?

So ist es ja völlig normal, wenn man als Eigentümer in eine Hauptmiete mit der Hausgemeinschaft, ja, über die Inhabung, also, über die Verwaltung selbst eintritt, einen Hauptmietvertrag je angemieteter Fläche mit zuständiger Verwaltung abschließt.

Anders gesagt, bei einem Mietzinshaus, es wohl rein rechtlich gar nicht anders möglich scheint, weil ja eben kein Wohnungseigentumshaus.

Genossenschaftshaus es, also, die Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, schon gar nicht, Gleiches gilt für Wohnungseigentumshäuser.

Begründung, da ja im Fall eines nicht im Eigentum aufgeteilten Hauses (z. B.: Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, es ja ein Mietzinshaus, Beistrich, Punkt.) nicht in einem Wohnungseigentumshaus wohnhaft ist, es somit durchaus üblich bis gar notwendig scheint, einen Hauptmietvertrag mit den Vermietern zu schließen, um in der rechtlichen Position eines Hauptmieters die von Ihnen eingenommen Hauptmieten samt Betriebskosten später bei Finanz in anderer Position, also, in der Position des jeweiligen Eigentümers oder Bestandskontennehmer bei Bestand zu Konto oder Hauptmiete je falschem oder richtigem Umsatzsteuerbescheid und späterem Einkommen hierzu erklären zu können.

Der Fehler läge ja dann bei der ............. (z. B.: Inhabung, ja, eben Verwaltung, Beistrich, Punkt.) selbst, weniger den Besitzern oder Eigentümern, da ja die Eigentümer mit sich selbst schwer Hauptmietverträge abschließen könnten. Daraus ergibt sich ja der Sinn der Hauptmiete, die man eben auch selbst leisten kann, wie am Beispiel der Wohnung 9 bis 11, Wohnung 12 und Wohnung 16 gezeigt.

Im Übrigen, so die leicht wiederholende Erklärung, ist dies auch das (Ur)Wesen eines Mietzinshauses, wie es die Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, ist.

Daher auch die Kautionen bei Hauptmiete in Eigenbedarf, die aber hier nicht gegeben scheinen, so das Datenblatt von Katharina TSCHISTJAKOW je (Teil)Objekt (des Gesamtobjektes) und vermieteter Fläche (samt leistender Person zu eben diesen Kautionen) zeigend.
 
Eine Verwechslung zu einem Wohnungseigentumshaus daher möglich, rechtlich aber unzulässig, weil keine Parifizierung vorliegt.
 
Man bei Eigenbenützung von Eigentumswohnungen oder ganzen Häusern der anderen Eigentümer oder Fruchtnießer also sagen darf.
 
Aha, sage also bei Unterscheidung zu Staudingergasse 21, 1200 Wien, aha, es also bei Nichtvermietung nur Betriebskosten zu leisten gibt.

Ist eine im eigenen Bestand in Hauptmiete angemietete Wohnung in Untermiete, also, beispielsweise im Fall der Wohnung 16 in Untermiete, ahm, und hebt der Vermieter möglicherweise Kaution für diese Untermiete ungleich eigener Hauptmiete bei Erklärung von Umsatzsteuer, Betriebskosten und weiteren Umsatzsteuern ein, könnte dies am Ende rechtlich nicht nur korrekter, sondern gar zwingend von Nöten sein, wie von Verwaltung als Immobilientreuhand in eigener Rechtsform und ungleich der zuständigen Bank für andere Hauptmieter in deren Fällen selbst so getan.
 
Auch ist es dankbar, dass dies überhaupt erst Klarheit über die in Verwaltung vollzogenen Kautionen ermöglichte.
 
So kann nämlich eine Kaution in Untermiete nicht die Kaution in Hauptmiete ersetzen, da in beiden Fällen andere Verträge wirken.
 
Im Übrigen, illegal ist die Vermietung von Wohnung 16 nicht, da es ja Vereinbarung und Vertrag hierzu gibt, wie mir die Untermieterin selbst zeigte.
 
Weiters gibt es auch eine Gebäudeversicherung, die Thomas MAILER offensichtlich mit Elisabeth NEUBAUER zur Verfügung stellt(e). 
 
Kontakt ist hierbei, wie mit https://www.firmenabc.at/thomas-mailer_BtHr ersichtlich, per Internet oder Telefon möglich.
 
Die Erklärung der genannten Summen sicher durch Makler und (Niederösterreichischer) Versicherung vorstellbar.
 
Diese ist jedoch nicht mit jeweiliger Haushaltsversicherung oder anderen Versicherungen der Hauptmieter zu verwechseln.

Die Versicherungssumme des Mietzinshauses weicht dabei offenkundig wie offensichtlich sehr von den Wertvorstellungen der Verwaltung ab.
 
Ob Thomas MAILER demnach sein Einkommen hieraus bei zuständigem Finanzamt meldet und versteuert, nicht von Relevanz der Hausgemeinschaft, wie ich nach Erklärung der Steuernummer 12 353 2822 für weitere Erklärung meiner eigenen Steuernummer mitteilte.
 
Die Umsatzssteuervoranmeldung insofern bei Übernahme in der telefonischen Betreuung von mir auch im Jahr 2021 überprüft wurde.
 
So ist nämlich erst nach einem laufende_ Geschäftsjahr und den Vermutungen einer Hausverwaltung die Immobilientreuhand an sich zu prüfen.
 
Anders gesagt, zuerst der Umsatzsteuerbescheid, dann der Feststellungsbescheid und erst dann der Einkommenssteuerbescheid zu erklären war. 

Dies ist natürlich für alle Fruchtnießer (ungleich Eigentümern) relevant, da nicht alle Eigentümer ein Einkommen aus der Liegenschaft beziehen, wie am Beispiel des Feststellungsbescheides für Finanzamt Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, und die Eigentümer [(em.)Dr.med.univ.] Susanna HICKEL und Andreas NEUBAUER wie Elisabeth NEUBAUER, Georg MAILER, Thomas MAILER und Franz MAILER erklärt.

So ist mir, Herrn Lukas PIRKO, Frau Adelheid MAILER weder als Eigentümerin noch Fruchtnießerin in der Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, bekannt.
 
Auch ist mir Frau Adlheid MAILER nicht als Hauptmieterin einer zur Vermietung angebotenen Fläche gemeldet.
 
Zitiere Adelheid MAILER, vermute hierbei keinen Irrtum, weil ja in Emailadresse so genannt, könnte mich irren, erwäge Hilde MAIL(L)ER, aha.
 
Man insofern Frau Adelheid MAILER, folglich verwitwete Ehefrau von Herbert MAILER, möglicherweise also Hilde MAILER genannt, wenn auch über Email durch Hausverwaltung wie Immobilientreuhand, ja, informiert, nicht als solche Hauptmieterin in der Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, erkennt.
 
Gestatte für Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft bei Abgleich zu Vermutung der Immobilientreuhand anzumerken.
 
Die verwitwete Ehefrau von Herbert MAILER, folglich Mutter von Franz MAILER, sie von mir, Herrn Lukas PIRKO wie folgt zu interpretieren sei.
 
Sie also (ebenso) niemals in Eigentum oder Fruchtgenuss der Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, kam.
 
Die leibliche Mutter des verstorbenen Herbert MAILER, so auch von Georg MAILER und Thomas MAILER, jedoch Eigentümerin war.
 
So war ja Katharina MAILER Eigentümerin und Fruchtnießerin, eben aufgrund des Erbes durch Ableben von Carl MAIL(L)ER.
 
In weiterer Folge auch durch das Ableben von Herbert MAILER, dem Vater von Franz MAILER, im Übrigen Franz MAILER.
 
Franz MAILER also auch eine Schwester habend, diese jedoch wie die Mutter beider genannten Personen nicht Eigentümerin oder Fruchtnießerin.
 
Ein Hauptmietvertrag zwischen Adelheid oder Hilde MAIL(L)ER, geborene ................., gemäß meinem Wissen nicht in Bestand, ja, war oder ist.
 
Denn, ja, selbst Kaution für Wohnung 16 dürfte sie nicht geleistet haben, wie im Übrigen vom Weitergaberecht nicht Gebrauch machte.
 
So ist ja eben dort, also, in Wohnung 16 die Untermiete durch nicht der Familie angehörige Person zu erweisen gewesen. 

Die Kaution, in dem Fall fehlende Kaution, Wohnung 16, wie hier nochmals erklärt, diesen Sachverhalt nicht zeigen konnte.
 
Darüber hinaus mir glücklicherweise kein Erbe nach Elisabeth NEUBAUER bekannt wurde, da ja nach Umzug in mitgeteilter Zufriedenheit.
 
Im Übrigen, mir auch kein Erbe nach em.Dr.med.univ. Wolfgang PIRKO oder meiner eigenen Person in Erweisung darüber gemeldet wurde.

Es insofern aber interessant, dass man auch hierbei Information ohne Vergütung für Kreuzgasse 40, 1180 Wien, ja, "liefern darf".
 
Man es nur wissen muss, weil ja bei Nichtvergütung auch keine Besteuerung, sei es bei Umsatz oder Einkommen, anfallen darf.

Angemerkt sei auch, in Staudingergasse 21, 1200 Wien, es im Übrigen weder Georg MAILER, Thomas MAILER, Franz MAILER noch Lukas PIRKO, ja, selbst Adelheid MAILER nicht betreffen kann, so man (weitere) Kaution oder Leistung von Betriebskosten samt Hauptmiete verlangt.

In diesem Fall müsste man allerdings die Vorverwaltung von der gegenwärtigen Verwaltung unterscheiden, da ja HOFER Immobilientreuhand (als solche), wie von mir selbst mitgeteilt, zum Zeitpunkt der Abschlüsse von Bestandsverträgen für Wohnung 9 bis 11, Wohnung 12 und Wohnung 16 nicht verwaltende Treuhand oder Rechtsvertretung der Eigentümer wie Fruchtnießer war.
 
Dies ist beispielsweise aus der Mietzinsliste, die man HOFER Immobilientreuhand (als solche) und diese mir selbst zur Verfügung stellte, erkenntlich.

Man auch diese Details bei vormaliger Betrachtung von Eigentum und Fruchtgenuss nicht nur zu bearbeiten, ja, in unbezahlter Aufarbeitung zu leisten, sondern auch noch in Betreuung der Vorfahren der Erben für diese samt Verwaltung und Nachfahren zu bezahlen hatte.

Also nicht die Verwaltung die Ausgaben bezahlte, sondern die Hausgemeinschaft mit den Hauptmietern als solche die Ausgaben leisten musste.

So wird ja ein Mietgegenstand, der nicht in Eigentum steht, auch dann abgenützt, wenn er, also, der Mietgegenstand Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, ja, selbst benützt wird, weshalb ja eben bei einem nicht Wohnungseigentumshaus der Fall des Mietzinshauses gegeben ist.

Die (Miet)Zinsliste des (Haupt)Hauses Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, kann dies an sich je vermieteter Objekteinheit und und Fläche belegen.
 
Darüber hinaus erst später ersichtlich wurde, dass Frau Barbara HOFER mehr als ein Unternehmen führt.
 
Alle diese aber nicht in Hauptmiete in der Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, gemeldet scheinen.
 
Die für Wallensteinstraße 3, 1200 Wien, somit tätig gewordenen Unternehmen in Kreuzgasse 40, 1180 Wien, zu vermuten sind.

Die Vermieter und Hausgemeinschaft insofern nur die Ausgaben für die Unternehmungen von Frau Barbara HOFER und anderen Personen, also, an sich nur die Ausgaben je Leerstand oder Hauptmietvertrag zu Bestand und Konto im Umsatzsteuerbescheid zu erklären hat.
 
 
Die Bezahlung der Reinigung somit in den Betriebskosten nicht die Verwaltungstätigkeit meinen kann.
 
Die Leistung von konkreten Geldbeträgen daher an sich nur bei den Betriebskosten anfallen darf.
 
Bei Übernahme in Eigentümerabrechnung, es ja in anderer Erklärung der Steuern durch selbst bewirkten Leerstand anders wirkt.
 
Die Verrechnung von Honoraren für Steuerverrechnung an sich nicht von nicht zugelassenen Steuerberatern in Rechnung gestellt sein darf.  
 
Man es insofern dennoch gerne bezahlte, da die Mühe in der Verwaltung scheinbar nicht durch das Honorar genügt hat.

Daher wunderte ich, Herr Lukas PIRKO, mich, dass es weder zu Wohnung 12 noch Wohnung 9 bis 11 oder Wohnung 16 Kautionen gibt, da ja an sich in einem Hauptmietvertrag benützt. Wären die genannten Wohnungen demnach im Leerstand, müsste man dies über die Betriebskosten erklären (können), was aber nicht der Fall war, ja, weder für Wohnung 8, Wohnung 9 bis 11 noch Wohnung 16 der Fall ist.

Eine Anmietung ohne Hauptmiete also bei Erweis der Provision oder Kaution insbesondere im Fall der Kaution zu großer Unklarheit führt(e).
 
Daher ist die Einnahme im Leerstand von Gewerbelokal Top 4 eine im Konto der Treuhand geführte Umbuchung, aber nicht des Bankkontos bei Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, da ja keine Rechnung an die Eigentümer für die Betriebskosten gestellt wurde. So wurden ja einfach die Betriebskosten zu Null Prozent von den Bestandskonten der Eigentümerabrechnung dem Anteil entsprechend auf Betriebskostenabrechung umgebucht, die tatsächliche(!) Bezahlung der Betriebskosten jedoch mit der jeweils zu leistenden Besteuerung oder Nichtbesteuerung vom Eigentümer beziehungsweise der Hausgemeinschaft selbst geleistet, also, an sich wie in nächster Zeile per Nennung der Bankverbindlichkeit nachgewiesen.

Also, ja, man verkürzt in Leistung aller Gelder erwähnen darf, an sich nur vom einen Konto, dem Konto AT091630000130132529 geleistet.

Begründung, dies ist ja das von der Hausgemeinschaft für Allgemeine Geldkosten zur Verfügung gestellte (Treugeber)Konto

Fraglich war es insofern für mich, Herrn Lukas PIRKO, auf welchem Konto die geleisteten Kautionen verwaltet werden!?!

So ist ja eben bei nicht sachgemäßer Zurücklegung eines Hauptmietvertrages vom Eigentümer mit Verwaltung hierüber zu verfügen.

Derzeit erkennt man hierzu gemäß Datenblatt eine Gesamtsumme von EUR 19.228,51.
 
Ich selbst, Herr Lukas PIRKO, aber nicht in einen ererbten Bestandsvertrag an sich eingezogen bin.
 
Darüber hinaus keine Untermiete oder Hauptmiete bezogen habe, selbst seit nicht mehr so häufiger Anwesenheit in Wien keine beziehe.
 
Mich daher bereits zum damalige_ Zeitpunkt sehr wunderte, Beistrich, als ich selbst das noch bei Finanzamt ohne Bezahlung zu betreuen hatte.
 
So leiste ich ja, wie in Eigentümerabrechnung gezeigt, für Wohnung 12 an sich Bruttomiete leistend.
 
Also, ja, Hauptmiete samt Umsatzsteuer, Betriebskosten und nochmaliger Umsatzsteuer zu Gunsten dem Treuhandkonto der Treunehmer leistend.
 
Bedeutet für die Zurverfügungstellung der vormals fehlenden Kaution von drei Monatsmieten. 

Insofern wiederholte ich ja als Hauptmieter das Angebot zur rechtlich üblichen Leistung einer Kaution, in dem Fall aber nur für Wohnung 12.

Bedeutet für die Summe von EUR 19.228,51 ungleich EUR 190,79 mal drei und somit EUR 572,37.

Diese Summe ist jedoch nicht den Hauptmietern vorzuenthalten, so sie die Sache nicht über die Maßen abnützen.
 
Im konketen Fall der Wohnung 12 man also auf EUR 572,37 bei Verlassen des Mietgegenstandes rückgreifen darf. 

Anders gesagt, diese EUR 572,37 ist eigentlich die einzige Betragsmäßigkeit, die ich bei Verlassen des Hauses zu leisten hätte.

Derzeit jedoch diese Kaution nicht nachweisbar und darüber hinaus nicht als verzinste Hauptmiete mir selbst zur Verfügung gestellt.

Die Hauptmiete ja an sich nur im Index des angeblich gesetzlich vorgeschriebenen Zinssatzes, ah, Hauptmietzins zu ergründen, aha.
 
Man nämlich nicht der Hausgemeinschaft diese Summe als mögliche Investitionssumme anderer Kaution(sleistung) versprechen kann. 

Darüber hinaus ich selbst, Herr Lukas PIRKO, nicht der eine von zwei anderen Nichterben ohne Fruchtgenuss bin.

Es daher auch für [(em.)Dr.med.univ.] Susanna HICKEL ungleich Andreas NEUBAUER vormals in Kreuzgasse 40, 1180 Wien, erklärt erschien.
 
Eine Verzinsung der gesetzlich zu leistenden Kaution darüber hinaus nur gemäß dem jeweiligem Bestandsvertrag als solche zu betreuen. 

Sie, also, die Verzinsung, ja, im Normalfall den Hauptmietern bei Zurücklegung und Verlassen des Hauptmietgegenstandes auszuzahlen.

Die Auszahlung jedoch nicht durch Hausgemeinschaft, sondern Verwaltung, zu erfolgen hat.

Begründung, weil ja die Verwaltung als solche Immobilientreuhand für Abschluss von Hauptmietverträgen diese Kautionen betreut.

Abgesehen davon, man nicht als Hausgemeinschaft Provision für Vermietung der Nutzfläche erhält.

Wesentlich ist dies auch in der Erklärung, weil man ja im Fall von Wohnung 9 bis 11, Wohnung 12 und Wohnung 16 keine Kaution(en) erkennt.

Ausserdem wurde ja selbst, wie bereits erwähnt, am 17. Mai 2021 neuerlich Kaution an den seit 1. Jänner 2019 nicht mehr als Hauptmieter über Kaution nachweibaren Mieter KONDZIOLKA geleistet, wie es der Betrag ohne Steuer, aber mit EUR 981,76 in Nennung des Kapitals zeigte.
 
Es verwundert, dass man als Hausverwaltung auch diesen Erklärungen inhaltlich nicht folgen konnte, insbesondere dann nicht, wenn es am Kontoauszug der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft auch nicht anders nachweisbar sein wird, ahm, wie es der eine von ................. Treugebern bei Besprechung mit dem Finanzamt am Dr. Adolf SCHÄRF Platz 2, 1220 Wien, bekannt gab.

Mit den besten Grüßen zur Erklärung der Bestandskonten ungleich einem Konto durch Treugeber ungleich Treunehmer.
 
 
 
 
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Lukas PIRKO, an sich den Sachverhalt mit https://btv.at/ besprochen, hoffe insofern den Eigentümern und Fruchtnießern gedient zu haben.

Referenzen.
#. Hinweis: Lese, " Lese https://de.wikipedia.org/wiki/Ewald_Nowotny.".
#. Hinweis: Lese, "Lese https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Fehr.".
#. Hinweis: Lese, "Lese http://www.arnoriedl.com/.".
#. Hinweis: Lese, "Lese https://www.cesifo.org/en/node/34256.".
#. Hinweis: Lese, "Lese in Erinnerung an das Jahr 2012 ungleich Zitat 2022 http://www.igier.unibocconi.it/files/Seventeen_JEBO_2014.pdf.".
#. Hinweis: Lese, "Lese http://www.wernersieghart.at/.".
#. Hinweis: Lese, "Lese https://comp-phys.univie.ac.at/dellago/.".
#. Hinweis: Lese, "Lese https://de.wikipedia.org/wiki/Markus_Arndt.".
#. HInweis: Lese, "Lese https://en.wikipedia.org/wiki/Walter_Kohn.".

 

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